Hundesteuer
Allgemeine Informationen
Wenn Sie im Stadtgebiet der Stadt Neuhaus am Rennweg einen Hund halten, müssen Sie Hundesteuer entrichten.
Anmeldung eines Hundes
Wenn Sie einen Hund anschaffen oder mit einem Hund nach Neuhaus am Rennweg umziehen, müssen Sie ihn innerhalb von 14 Tagen zur Hundesteuer anmelden.
Bitte legen Sie ihrer Anmeldung eine Kopie des Versicherungsscheins über die Hundehaftpflicht und eine Kopie des Heimtierausweises bei.
Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt Neuhaus am Rennweg eine Hundesteuermarke aus. Die Hundesteuermarke wird mit dem Abgabenbescheid zugestellt.
Die Steuermarke ist Eigentum der Stadt Neuhaus am Rennweg.
Die Marke ist durch den Halter am Hundehalsband sichtbar anzubringen.
Bei Verlust dieser Marke erhält der Halter gebührenfrei eine Ersatzmarke.
Abmeldung eines Hundes
Wenn Ihr Hund gestorben ist, Sie ihn abgeben oder Sie aus Neuhaus am Rennweg wegziehen, müssen Sie Ihren Hund unverzüglich von der Hundesteuer abmelden.
Weitere Informationen
Die Steuer beträgt
für den ersten Hund im Haushalt 48 €
für den zweiten Hund im Haushalt 60 €
für jeden weiteren Hund im Haushalt 72 €
im Kalenderjahr.
Das Halten gefährlicher Hunde unterliegt einer besonderen Besteuerung.
Die Steuer beträgt
für den ersten gefährlichen Hund im Haushalt 420 €
für jeden weiteren gefährlichen Hund im Haushalt 600 €
im Kalenderjahr.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie aber auch eine Steuerbefreiung beziehungsweise eine -ermäßigung beantragen. Diese wird für gefährliche Hunde im Sinne der Satzung nicht gewährt.
Steuerfrei ist das Halten von
Hunden, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (z. B. Diensthunde der Polizei und des Zolls) dienen;
Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen sowie Hunde des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe und des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen;
einem Hund, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dient. Solche Personen sind die, die einen Schwerbehindertenausweis mit einem der Merkzeichen „BI“, „aG“, „GI“ oder „H“ besitzen;
Gebrauchshunden, die ausschließlich zum Zwecke der Einkommenserzielung im Rahmen der Berufsausübung gehalten werden (z.B. zur Bewachung von Viehherden, Artistenhunde, Hunde von Forstbediensteten oder Berufsjägern);
Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind;
Hunden in Tierhandlungen.
Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind;
Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes durch ein Prüfungszeugnis nachgewiesen haben und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft gemacht wird.
Zusätzliche Informationen können der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Stadt Neuhaus am Rennweg (https://www.neuhaus-am-rennweg.de/rechtsgrundlagen/1/26322/hundesteuersatzung.html) entnommen werden.
Die Hundesteuer wird nicht zur Beseitigung von Hundekot verwendet. Sie bleiben weiterhin verpflichtet, den Schmutz Ihres Tieres selbst zu entfernen. Die Einnahmen aus der Hundesteuer dienen – wie andere Gemeindesteuern – auch der Finanzierung von Dienstleistungen und Investitionen der Stadt Neuhaus am Rennweg für alle ihre Bürgerinnen und Bürger.
Rechtsgrundlagen
Ansprechpartner
Bürgerservice und Finanzen Antje Beck
Raum 113
(03679) 7902 23
(03679) 7902 923