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Informationen zum Winterdienst in der Stadt und in den Ortsteilen

Die Stadt Neuhaus am Rennweg hat Verträge über die Winterdienstleistungen auf Gemeindestraßen in den Ortsteilen Steinheid mit der Firma Pechtold und in den Ortsteilen Siegmundsburg, Scheibe-Alsbach und Limbach mit der Firma Meusel abgeschlossen.

 

Im Stadtgebiet Neuhaus am Rennweg und in den Ortsteilen Lichte und Piesau wird der städtische Bauhof die Winterdienstleistungen auf den Gemeindestraßen selbst erbringen.

 

Bezüglich der Winterdienstleistungen entlang der Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen sind folgende Unternehmen vertraglich gebunden worden:

 

Ortsdurchfahrt B 281 Neuhaus am Rennweg und Ortsdurchfahrt Landesstraße L1145 Neuhaus am Rennweg (Sonneberger Straße und Bahnhofstraße) – Firma TSI;

 

Ortsdurchfahrt Landesstraße 1148 Ortsteil Steinheid Firma Pechtold in Ergänzung des bestehenden Vertrages für die Gemeindestraßen im Ortsteil Steinheid;

 

Ortsdurchfahrt B 281 Ortsteil Steinheid und Ortsteil Siegmundsburg sowie Ortsdurchfahrt Landesstraße 1112 Ortsteil Scheibe-Alsbach und Ortsteil Neumannsgrund –Firma TSI;

 

Ortsdurchfahrt B 281 Ortsteil Lichte sowie Ortsdurchfahrt Landesstraße L1152 Ortsteil Lichte und Ortsteil Piesau  - Firma TSI;

 

Ortsdurchfahrt Kreisstraße K179 Ortsteil Piesau – Firma Pechtold;

 

Winterdienst wird ausgeführt:

Montag bis Freitag                                      

03.00 Uhr bis 22.00 Uhr

Samstag, Sonntag, Feiertag                     

05.00 Uhr bis 22.00 Uhr

In der Zeit von 22.00 Uhr bis 3.00 Uhr bzw. 5.00 Uhr findet kein Winterdienst statt.

 

Hinweis zur Räumpflicht 

 

Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer oder Nießbraucher bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endzif­fer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der vorstehend festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.

Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinan­der gestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,5 Meter zu räumen.

Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern.

Soweit den Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer oder Nießbraucher die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.

Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von werktags 07.00 bis 19.00 Uhr, sonn- und feiertags 09.00 bis 19.00 Uhr. Treten die Voraussetzungen erst nach 19.00 Uhr ein, sind die Arbeiten mit Beginn des Winterdienstes des darauffolgenden Tages vorzunehmen. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer oder Nießbraucher die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung für die Räumung Anwendung.

Bei Schneeglätte braucht nur die zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.

Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.

 

Befreiung von der Schneeräumung der Gehwege

Um die Verkehrsflächen länger in der für den Verkehr notwendigen Breite zu halten und kostenintensive Schneeabfuhren zu verhindern/zu reduzieren, sind in den folgenden Straßen des Stadtgebietes die Anlieger von der Räumpflicht der Gehsteige befreit:

  • Apelsbergstraße,

  • Mantelstraße,

  • August-Bebel-Straße,

  • Karl-Liebknecht-Straße,

  • Rosa-Luxemburg-Straße,

  • Clara-Zetkin-Straße,

  • Neue Straße, 

  • Wulststraße,

  • Schöne Aussicht, 

  • Thomas-Mann-Straße

  • Sonneberger Straße im Bereich von der Rennsteigstraße bis zur Bahnhofstraße;

im Ortsteil Lichte:

  • Geiersthaler Straße

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Streupflicht der Grundstückseigentümer bestehen bleibt und sich auf den Fahrbahnrand vor dem betreffenden Grundstück verlagert.

 

Bei Problemen oder Hinweisen wenden Sie sich bitte zu den Dienstzeiten der Stadtverwaltung ausschließlich an den städtischen Bauhof, unter dessen Regie alle Winterdienstleistungen mit allen beauftragen Firmen koordiniert werden.

 

Bauhof Neuhaus am Rennweg, Telefon-Nr. 03679/7902-54

 

Uwe Scheler

Bürgermeister

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Neuhaus am Rennweg
Di, 12. Dezember 2023

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