WAHLHELFER GESUCHT
für die Kommunalwahlen, die Europawahl und die Landtagswahl im Jahr 2024
Im Jahr 2024 finden folgende Wahlen zu den genannten, teilweise noch voraussichtlichen, Terminen statt:
26. Mai 2024
Wahl des Bürgermeisters der Stadt Neuhaus am Rennweg
Wahl der Stadtratsmitglieder der Stadt Neuhaus am Rennweg
Wahl der Kreistagsmitglieder des Landkreises Sonneberg
Nur in den Ortsteilen: Wahl der Ortsteilbürgermeister und Wahl der Ortsteilräte
Fortsetzung der Auszählung am Montag, 27. Mai 2024 absehbar
09. Juni 2024
Europawahl
Ggf. Stichwahl des Bürgermeisters der Stadt Neuhaus am Rennweg
Ggf. Stichwahl der Ortsteilbürgermeister der Ortsteile
01. September 2024
Landtagswahl in Thüringen
Für die ehrenamtliche Tätigkeit in den Wahlräumen werden für die genannten Wahltermine zahlreiche Wahlhelfer gesucht. Die Tätigkeit als Wahlhelfer kann sich auch entweder nur auf die Frühjahrstermine oder nur den Herbsttermin beschränken.
In der Stadt Neuhaus am Rennweg sind sieben Wahlvorstände und ein Briefwahlvorstand mit jeweils acht bis 10 Wahlhelfern zu besetzen.
Die Wahlhelfer erhalten für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung pro Wahltag. Diese beträgt für die Kommunalwahl für alle Mitglieder des Wahlvorstandes 30,00 Euro, für die Europawahl für den Wahlvorsteher 35,00 Euro und für die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes 25,00 Euro, für die Landtagswahl für den Wahlvorsteher 35,00 Euro und für die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes 25,00 Euro – jeweils pro Wahltag und ggf. Tag der fortgesetzten Auszählung.
Wer als ehrenamtlicher Wahlhelfer tätig sein möchte, kann sich persönlich, schriftlich oder telefonisch im Bürgerservice der Stadtverwaltung Neuhaus am Rennweg, Marktstraße 2, 98724 Neuhaus am Rennweg, Tel. 03679/7902-41, E-Mail: melden.
Zur Beachtung: Bewerber, Beauftragte für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter sowie Leiter einer Aufstellungsversammlung für die Kommunalwahlen oder eine der gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen können nicht Mitglied eines Wahlvorstands sein. Für die Wahl des Ortschafts- und Ortsteilbürgermeisters gilt dies nur für das jeweilige Wahlgebiet der Ortschafts- und Ortsteilbürgermeisterwahl
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