Wahlbekanntmachung für die Europawahl am 09. Juni 2024
1. | Am | 09. Juni 2024 | findet in der Bundesrepublik Deutschland die | ||||||||||||||
Wahl zum 10. Europäischen Parlament | |||||||||||||||||
statt. | |||||||||||||||||
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. | |||||||||||||||||
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2. | Die Stadt Neuhaus am Rennweg ist in folgende | sieben | Wahlbezirke eingeteilt: | ||||||||||||||
Wahlbezirk Nr. |
| Lage des Wahlraums
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1 |
| Passage am Markt, Marktstraße 3, 98724 Neuhaus am Rennweg
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2 |
| Staatl. Gymnasium, Apelsbergstraße. 62, 98724 Neuhaus am Rennweg
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3 |
| Kulturhaus, Eisfelder Straße 5, 98724 Neuhaus am Rennweg
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4 |
| Gemeinde- und Vereinshaus Scheibe-Alsbach, Am Rußtiegel 1, 98724 Neuhaus am Rennweg
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5 |
| Feuerwehrgerätehaus Steinheid, Kieferlestraße 86, 98724 Neuhaus am Rennweg
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6 |
| Turnhalle der Staatlichen Regelschule Lichtetal, Lichtetalstraße 2, 98724 Neuhaus am Rennweg
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7 |
| Gemeinde- und Vereinshaus Piesau, Straße des Friedens 17, 98724 Neuhaus am Rennweg
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In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit | |||||||||||||||||
vom | 13. Mai 2024 | bis | 17. Mai 2024 | zugestellt worden sind, | |||||||||||||
sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. | |||||||||||||||||
Der gemeinsame Briefwahlvorstand der Stadt Neuhaus am Rennweg sowie der Gemeinde Goldisthal tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 09. Juni 2024 | |||||||||||||||||
um | 18.00 | Uhr in | 98724 Neuhaus am Rennweg, Kirchweg 2, ehem. Rathaussaal – nicht barrierefrei - | zusammen. | |||||||||||||
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3. | Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. | ||||||||||||||||
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4. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | ||||||||||||||||
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5. | Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,
oder
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadtverwaltung Neuhaus am Rennweg, Einwohnermeldeamt, Marktstraße 2, 98724 Neuhaus am Rennweg einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. | ||||||||||||||||
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6. | Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | ||||||||||||||||
Neuhaus am Rennweg | , den | 22. Mai 2024 | |||||||||||||||
| Stadtverwaltung Neuhaus am Rennweg | ||||||||||||||||
Uwe Scheler Bürgermeister | |||||||||||||||||
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