Einhaltung der Ruhezeiten gemäß § 15 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 13. Februar 2023
Aufgrund entsprechender Beschwerden werden alle Einwohnerinnen und Einwohner in Stadt und Ortsteilen nochmals um die Einhaltung der Ruhezeiten gemäß § 15 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 13. Februar 2023 gebeten. Diese werden nachstehend nochmals zur Kenntnis gegeben.
„§ 15
Ruhestörender Lärm
(1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.
(2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von:
12.00 bis 13.00 Uhr (Mittagsruhe);
19.00 bis 22.00 Uhr (Abendruhe);
während der Dauer der mitteleuropäischen Sommerzeit wird die Abendruhe auf 20.00 bis 22.00 Uhr festgesetzt.
für den Schutz der Nachtruhe (22.00 bis 6.00 Uhr) gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.
(3) Während der Mittags- und Abendruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für folgende Arbeiten im Freien: a) Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z. B. Sägen, Bohrmaschinen, Schleifmaschinen, Pumpen u. ä.), b) Betrieb von Rasenmähern, c) Betrieb sonstiger motorbetriebener Garten- und Pflegegeräte, d) Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u. ä.), auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern.
(4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen geschlossen sind. Für Geräte und Maschinen i. S. d. Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV) gelten die dortigen Regelungen.
(5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.
(6) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Laufstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
(7) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.“
Ordnungswidrig i. S. von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 15 Absatz 3 während der Mittags- und/oder Abendruhezeiten Tätigkeiten ausübt, die die Ruhe Unbeteiligter stören;
oder
§ 15 Absatz 6 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt oder spielt.
Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 51 Abs. 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend € geahndet werden.
Nachfolgend werden allen Einwohnerinnen und Einwohnern ergänzend auch die Bestimmungen des Thüringer Feiertagsgesetzes zur Kenntnis gegeben.
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